AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CASHFINDER-Gruppe

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der CASHFINDER Gruppe (bestehend aus CASHFINDER Consulting GmbH, CASHFINDER AG, UBVA Group k.s. und allen weiteren Partner-/Lizenzunternehmen die zum Tragen des Markennamens "CASHFiNDER" berechtigt sind – im Folgenden kurz "CF")


PRÄAMBEL: CF bietet Beratungs-/ Advisory Services und Interim Management Dienstleistung vorwiegend im Bereich Finanzen, Digitalisierung & Innovation an. Wesentlicher Bestandteil im Bereich Advisory Services ist auch die Kostenoptimierung entlang des Cashflows in 6 Kernbereichen (Bereich Debitoren, Organisation, Kreditoren, Finanzierung, Veranlagung und die Schnittstelle zu Banken) an. Als Dienstleister die Sie im „suchen, finden & umsetzen von Optimierungspotenzialen entlang des Cashflows“ unterstützen, bieten wir damit verschiedenste Leistungen im Bereich Unternehmensberatung an, die vom Auftraggeber beauftragt werden.


§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Abweichungen von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Auch von diesem Punkt kann nur schriftlich abgewichen werden.

1.2 Ein Schweigen von CF zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers stellt keine Zustimmung zu diesen dar.


§ 2 BEAUFTRAGUNG UND UMSETZUNG VON ERFOLGSORIENTIERTEN PROJEKTEN

2.1 Ein Projekt kann zur Gänze oder zu Teilen angenommen werden. Ein Projekt gilt als angenommen, wenn eine Akontierung oder Teilzahlung erfolgt oder die Analysepräsentation vor mehr als 3 Monaten stattgefunden hat und das Projekt nicht schriftlich abgesagt wurde.

2.2 Ein Umsetzungsvorschlag gilt als angenommen, wenn mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme (bzw. einer sich daraus logisch ergebenden Maßnahme, mit oder ohne Beteiligung von CF) begonnen wird. Sollten nur mit der Umsetzung von Teilen einer Maßnahme bzw. eines Maßnahmenpakets (mit oder ohne Beteiligung von CF) begonnen werden , so gilt die gesamte Maßnahme als angenommen.

2.3 Falls auf Kundenwunsch keine Umsetzung zustande kommt, hat CF das Recht bis zu 36 Monate nach Beauftragung der Analyse zu kontrollieren, ob vorgeschlagene Maßnahmen oder Teile davon ohne Beteiligung durch CF umgesetzt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, CF alle benötigten Daten (wie für die Analyse) elektronisch zur Verfügung zu stellen.


§ 3 TERMINE UND FRISTEN

3.1 Vereinbarte Termine und Fristen können von CF nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere, wenn er die Vorarbeiten (Checklisten) durchgeführt hat und die notwendigen Unterlagen vollständig bereit gestellt hat.

3.2 Um den vereinbarten Rahmen einhalten zu können, sind von Seiten des Kunden die folgenden Voraussetzungen sicherzustellen:

3.2.1 Der Kunde verpflichtet sich, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben. Es gilt die aktive Mitwirkung von Seiten des Kunden als vereinbart.

3.2.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrags notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.3 Verzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, sind von CF nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von CF.


§ 4 VERSCHIEBUNGEN, BREAK UP FEE VON ERFOLGSORIENTIERTEN PROJEKTEN

4.1 Ein Projekt startet mit der Überweisung der Akontierung oder einer Teilzahlung.

4.2 Wenn die Umsetzungen von Projektschritten verzögert werden, wird CF von einer Rückzahlungsverpflichtung von allen bereits erhaltenen Zahlungen (i.B. Akonto- und/ oder Teilzahlungen) frei.

4.3  Wenn die Umsetzungen von Projektschritten:

4.3.1 um 6 Monate nach Auftragserteilung (=Unterschrift der Arbeitsvereinbarung) verzögert werden, sind wir berechtigt 30% des von CF errechneten (theoretischen) Einsparungspotenzials als pauschale Beratungskosten endabzurechnen. In diesem Falle wird CF von einer Rückzahlungsverpflichtung von allen bereits erhaltenen Zahlungen (i.B. Akonto- und/ oder Teilzahlungen) frei.

4.3.2 um länger als 6 Monate nach Auftragserteilung (=Unterschrift der Arbeitsvereinbarung) verschoben oder verzögert wird, sind wir berechtigt, nach dem Ablauf von 12 Monaten ab Auftragserteilung das von CF errechnete Honorar mit 50% des theoretischen Einsparungspotenzials unabhängig des Umsetzungsfortschrittes sofort fällig zu stellen und das Projekt endabzurechnen. In diesem Falle wird CF von einer Rückzahlungsverpflichtung von allen bereits erhaltenen Zahlungen (i.B. Akonto- und/ oder Teilzahlungen) frei.

4.4 Sollte es unserem Unternehmen nach Auftragserteilung wegen von Ihnen zu vertretenen Gründen (keine aktive Mitarbeit Ihrer Mitarbeiter, Projektabbruch, keine Realisierung der Potenziale mehr gewünscht, die vorgeschlagene Vorgehensweise des Beraters wird abgelehnt, neuer Eigentümer, Veräußerung des Unternehmens, Insolvenz,...) ODER höherer Gewalt (Naturkatastrophen wie Feuer, Hochwasser,...) unmöglich werden, die vereinbarte Leistung (zügig) zu erbringen, so kann CF 75% des theoretisch errechneten Einsparungspotenzials (unabhängig vom Umsetzungsfortschritt) sofort fällig stellen und das Projekt endabrechnen ("Break Up Fee"). In diesem Falle wird CF von einer Rückzahlungsverpflichtung von allen bereits erhaltenen Zahlungen (i.B. Akonto- und/ oder Teilzahlungen) frei.


§ 5 HONORAR, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 CF partizipiert einmalig an der tatsächlich realisierten und umgesetzten und wiederkehrenden Ersparnis einer vorgeschlagenen (oder einer sich daraus logisch ergebenden) Maßnahme (mit oder ohne aktive Beteiligung von CF) mit einer Erfolgsbeteiligung von 100% (exkl. USt).

5.2 CF partizipiert an der tatsächlich realisierten und umgesetzten und einmaligen Ersparnis (bspw. im Bereich Doppelüberweisung, Investitionsfinanzierung,...) einer vorgeschlagenen (oder einer sich daraus logisch ergebenden) Maßnahme (mit oder ohne aktive Beteiligung von CF) mit einer Erfolgsbeteiligung von 50% (exkl. USt). Wenn in diesem Fall eine (Vertrags-)Laufzeit vereinbart ist, so gilt als Basis der Erfolgsbeteiligung die gesamte Laufzeit.

5.3 Dabei wird die Erfolgsbeteiligung nach Ihrer Entscheidung über eine Umsetzung (mit oder ohne aktive Beteiligung von CF) wie folgt verrechnet und ausbezahlt: 30% nach erfolgreicher Präsentation als Akonto und Zeichen des Projektstarts auf die Erfolgsbeteiligung und 70% zum Zeitpunkt der Realisierung (100% minus erhaltenem Akonto).

5.4 Ergebnisse werden gemeinsam geprüft und bewertet. Basis für die Erfolgsbeteiligung ist eine nachvollziehbare Ersparnisrechnung je Einzelposition. Zeitpunkt der Realisierung ist die erstmalige Nutzung des Vorteils.

5.5 Nach dem ersten Jahr erfolgt auf Ihren Wunsch eine Endabrechnung der tatsächlich realisierten Einsparungen anhand von Echtdaten.

5.6 Nicht bewertbare Vorteile werden nach separater Vereinbarung fakturiert.

5.7 Honorarsätze nach Zeitaufwand basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen pro Woche mit einem Tagsatz von 2.250,- EUR pro Tag. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

5.8 Pauschalaufträge werden separat und explizit vereinbart. Dabei hat CF Anspruch auf 50% des vereinbarten Pauschalhonorars bereits bei Auftragserteilung.

5.9 Der Auftraggeber trägt sämtliche Auslagen (Reise-, Hotel-, Verpflegungskosten und KfZ-Mietkosten). Bei pauschaler Verrechnung der Reisekosten verrechnen wir 250 EUR pauschal pro Flugticket (hin- und retour: 2 Tickets). Für ein Mietauto 150 EUR pro Tag (=24h). Für Hotelkosten stellen wir 150 EUR pro Nacht und für Verpflegungsaufwendungen 100 EUR pro Tag in Rechnung. Sowohl der Anreise-, als auch der Abreisetag gelten als volle Tage.

5.10 Das Honorar ist ohne Abzug binnen 5 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

5.11 Das vereinbarte Entgelt ist netto ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche zusätzlich in Rechnung gestellt wird.


§ 6 VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT

6.1 CF verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. CF wird diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch seinen Mitarbeitern und sonstigen im Rahmen des Auftrages für CF tätig werdenden Dritten auferlegen.

6.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, können CF schriftlich von dieser Verpflichtung zu Verschwiegenheit entbinden.

6.3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

6.4 CF ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten.

6.5 Die Verwendung beruflicher Äußerungen unseres Unternehmens gegenüber Kunden zu Werbezwecken oder im Verkehr mit Lieferanten, Gläubigern und potentiellen Gläubigern unzulässig.

6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm überlassene Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.


§ 7 HAFTUNG

7.1 CF haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten ab Erbringung der Leistung.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die Weitergabe von beruflichen Äußerungen (Gutachten, Berechnungen, Analysen, Organisationspläne, Programme etc.) unserer Berater an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung unseres Unternehmens. Eine Haftung unseres Unternehmens gegenüber Dritten wird damit in keinem Fall begründet.


§ 8 REFERENZ

8.1 Jedes Unternehmen das berechtigt ist, den eingetragenen Markennamen „CASHFINDER“ zu führern, kann den Auftraggeber als Referenz anführen, sobald ein Teilschritt eines Auftrags beendet wurde. Sie verpflichten sich zur wahrheitsgemäßen Auskunft.

8.2 Ebenso wird vereinbart, dass Sie keine Referenzauskünfte geben, wenn ein ehemaliger Berater unseres Hauses auf eigene Rechnung oder im Auftrag dritter Aufträge akquiriert und Ihr Projekt als Referenz nennt.


§ 9 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen (Gutachten, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen, Analysen, Organisationspläne, Programme etc.) jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung unseres Unternehmens. Eine Haftung unseres Unternehmens gegenüber Dritten wird auch bei Zustimmung zur Weitergabe damit nicht begründet. Sollte CF dennoch zur Haftung herangezogen werden, so wird der Auftraggeber CF schad- und klaglos halten.

9.2 Jeder Verstoß gegen 9.1 ist mit einer richterlich nicht zu mäßigenden Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamthonorars, mindestens aber EUR 5.000,- pro Verstoss pönalisiert. CF behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden vor.


§ 10 ABWERBUNG

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechung.

10.2 Innerhalb der Frist von Auftragserteilung bis 12 Monate nach Durchführung des Auftrages wird der Auftraggeber Mitarbeiter von CF nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem beteiligten Unternehmen (Beteiligung zu mindestens 25%) beschäftigen.

10.3 Sollte der Auftraggeber gegen 10.2 verstoßen, ist eine richterlich nicht zu mäßigende Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters, mindestens jedoch EUR 50.000,- an CF zu bezahlen.


§ 11 GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen sechs Monate nach Erbringung der Leistung.

11.2 CF muss binnen angemessener Frist die Möglichkeit der Verbesserung gegeben werden. Erst bei fehlgeschlagener Verbesserung steht dem Auftraggeber das Preisminderungs- oder Wandlungsrecht zu.


§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

12.2 Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

12.3 Erfüllungsort ist der jeweils registrierte Sitz von CF.

12.4 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

Share by: